Neufassung der Satzung der


IG Lützower Freicorps 1813“ e.V.

Tyroler Jägercompanie



§ 1.

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung



Abs. 1 Der Verein trägt den Namen „ IG Lützower Freicorps 1813“ e.V Tyroler Jägercompanie. Bei dem Verein handelt essich     nicht um ein Freicorps im übertragenen Sinne.


Abs. 2 Der Sitz des Vereins ist Leipzig.


Abs. 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Abs. 4 Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Leipzig unter der Nr. 3498 seit dem 10.04.2001 eingetragen.



§ 2.


Zweck des Vereins



Abs. 1 Der Verein widmet sich den historischen Geschehnissen der napoleonischen Epoche und repräsentiert aktiv das Leben jener Zeit.


Abs. 2 Der Verein beschäftigt sich mit der militärischen und zivilen Darstellung der napoleonischen Ära, mit Hauptaugenmerk auf die Jahre 1805-1815.


Abs. 3 Der Verein folgt den demokratischen Werten, ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


Abs. 4 Der Verein verschreibt sich der Aufarbeitung der Geschichte sowie ihrer Hilfswissenschaften wie Ahnenforschung, der Pflege historischer Denkmale oder Schlachtfelder der napoleonischen Ära sowie der Uniform- und Waffenkunde.


Abs. 5 Der Verein nimmt an historischen Biwaks, Stadtfesten, historischen Umzügen, Schlacht- und Zivildarstellungen der napoleonischen Ära teil, um das der Leben der damaligen Zeit authentisch zu zeigen und darüber aufzuklären.


Abs. 6 Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, den Verein nicht als Plattform zur Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Aussagen zu missbrauchen.








§ 3


Steuerbegünstigung



Abs. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.


Abs. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Abs. 3 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die „ Deutsche Kinderkrebsstiftung“.



§4


Erwerb der Mitgliedschaft



Abs.1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.


Abs. 2 Personen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr und denen juristisch gleichgestellten Personen bedürfen der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.


Abs. 3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme- antrag und die Bewährung über einen Zeitraum von drei Veranstaltungen für Militär- und Zivildarsteller bzw. ½ Jahr für fördernde Antragsteller. Nach Ablauf der Probezeit muss für aktive Darsteller eine Komplettierung der Montur erkennbar sein.


Abs. 4 Der Vorstand entscheidet nach Ablauf der Probezeit und nach Rücksprache mit den Vereinsmitgliedern über die Aufnahme des Antragstellers. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Zu- oder Absage.



§5


Beendigung der Mitgliedschaft



Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


b. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres.


c. Durch den Ausschluss.


d. Sollte ein Mitglied, trotz dreimaliger Aufforderung im laufenden Geschäftsjahr,der Zahlung seiner Beiträge nicht nachkommen, wird es aus dem Verein ausgeschlossen und aus der Mitgliederliste gestrichen.


Abs. 2 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Verein wissentlich schädigt.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.


§6


Organe des Vereins


Abs. 1 Die Organe des Vereins sind:


a. die Mitgliederversammlung.


b. der Vorstand.



§7


Rechte und Pflichten der Mitglieder


Abs. 1 Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Aktivitäten des Vereins, sofern sie sich an die Regeln des Vereins bzw. Veranstalters halten.


Abs. 2 Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht. Minderjährige und juristisch nicht selbstständige Personen sind vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.


Abs. 3 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.


Abs. 4 Jedes Mitglied hat die Pflicht die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nach Kräften zu verwirklichen.


Abs. 5 Die Mitglieder Verpflichten sich zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages welcher gesondert geregelt wird.


Abs. 6 Zum Zwecke der Durchführung des Vereinslebens gibt sich der Verein eine Vereinsordnung sowie eine Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.









§8


Die Mitgliederversammlung


Abs. 1 Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher eingeladen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-mail erfolgt.


Abs. 2 Die Mitgliederversammlung tagt so oft wie erforderlich aber mindestens einmal im Jahr.


Abs. 3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt wenn mindestens 30% der Mitglieder das unter Angaben von Gründen einfordern. Der Termin muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher mitgeteilt werden und sollte spätestens 3 Monate nach Eingang der Forderung erfolgen.


Abs. 4 Beschlüsse sind bei einfacher Mehrheit und Satzungsänderungen bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gültig.


Abs. 5 Über Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt welches vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.


Abs. 6 Der Protokollführer ist zu Anfang der Versammlung vom Vorstand zu benennen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.




§9


Der Vorstand



Abs. 1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach Außen und gegenüber Dritten, wobei jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt ist.


Abs. 2 Der Vorstand des Vereins wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.


Abs. 3 Die Vorstandswahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine Briefwahl ist auch zulässig.






§10


Eigentum des Vereins



Abs. 1 Ausrüstungsgegenstände, die durch finanzielle Aufwendungen des Vereins erworben wurde, bleiben Eigentum des Vereins. Diese Ausrüstungsgegenstände dürfen durch Mitglieder nicht verkauft, verschenkt oder verliehen werden. Bei Zuwider-

handlungen entscheidet der Vorstand über entsprechende Maßnahmen.




Abs. 2 Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die„ Deutsche Kinderkrebsstiftung “. Über den Verbleib des materiellen Eigentums entscheidet die Mitgliederversammlung.


Abs. 3 Über eventuelle Verkäufe und Anschaffungen über 150 EUR, entscheidet die Mitgliederversammlung.




§11


Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins



Abs. 1 Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,

Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen, vor der Sitzung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


Abs. 2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Register- behörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben sind, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die eventuellen Änderungen oder Ergänzungen sind den Mitgliedern aber spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.




§12


Ehrenmitgliedschaft



Abs. 1 Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen und kann auf gleiche Weise auch wieder entzogen werden. Die Verleihung erfolgt an Mitglieder oder andere Personen die sich um den Verein in besonderer und herausragender Weise verdient gemacht haben.


Abs. 2 Ehrenmitglieder sind vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.

§13


Gültigkeit



Abs. 1 Mit dieser Satzung, verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.



Die Neufassung der Satzung wurde allen Mitgliedern vorgestellt, sie wurde von der Mitgliederversammlung in Großgörschen am 01.05.2015 mit / Mehrheit, der Mitglieder, beschlossen und angenommen.